RS Vwgh 2004/12/20 2002/10/0052

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §935;
ABGB §938;
ABGB §947;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;

Rechtssatz

In der Frage, inwieweit die Vertragsparteien einen unentgeltlichen und inwieweit sie einen entgeltlichen Vertrag schließen wollten, kommt es auf die Absicht der Vertragsparteien an, nicht aber bei der Feststellung des tatsächlichen Wertes der vereinbarten Leistungen. Dieser Wert ist durch Schätzung zu ermitteln (vgl. E vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100052.X05

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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