Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Die StVO schreibt nicht vor, in welcher Form eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests gemäß § 5 Abs 2 StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist.Die StVO schreibt nicht vor, in welcher Form eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Alkohol; Entziehung; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.155.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017