Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Wenngleich die Überwindung einer kurzen Distanz zumutbar ist, so mangelt es einer Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests an der Zumutbarkeit, wenn der Beschwerdeführer per Telefon aufgefordert wird, sich auf der Polizeiinspektion der Gemeinde zur Abgabe eines Alkomattests binnen einer bestimmten Zeit einzufinden, wenngleich dem Polizeibeamten lediglich bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet aufhält.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Alkohol; Entziehung; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.155.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017