TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/31 LVwG-AV-1306/001-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2017
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Entscheidungsdatum

31.05.2017

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AN gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.11.2016, Zl. RU6-M-1882/005-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 zu Recht:

I.römisch eins.
 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.11.2016,
Zl. RU6-M-1882/005-2015, wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.09.2010, Zl. RU6-M-1882/001-2010, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.11.2014, Zl. RU6-M-1882/004-2014, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.11.2016, , Zl. RU6-M-1882/005-2015, wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.09.2010, Zl. RU6-M-1882/001-2010, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.11.2014, Zl. RU6-M-1882/004-2014, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Begründend führte die Behörde aus, dass für den gegenständlichen Standort keine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung vorhanden sei und der Beschwerdeführer trotz behördlicher Sperre des Betriebes weiter wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt habe. Zahlreiche Verwaltungsstrafen in empfindlicher Höhe wegen des Betreibens einer geänderten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung bzw. wegen Missachtung der behördlichen Verfügung der Betriebssperre hätten den Beschwerdeführer nicht dazu gebracht, sich rechtskonform zu verhalten. Obwohl der Beschwerdeführer am 10.10. und am 11.10.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Baden belehrt worden sei, habe dieser dennoch am 12.10.2016 zwei wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt. Nicht einmal die behördliche Versiegelung und die mehrmaligen polizeilichen Kontrollen des Betriebes hätten den Beschwerdeführer veranlasst, seine Prüftätigkeit einzustellen oder zumindest mit der Ermächtigungsbehörde in Verbindung zu treten. Vielmehr habe dieser in einer anderen Werkstätte Begutachtungen durchgeführt, obwohl die Ermächtigung auf einen bestimmten Standort laute. Der Beschwerdeführer habe das Abgasmessgerät aus dem versiegelten Betrieb entfernt und den Arbeitscomputer, auf welchem das EBV-Programm installiert sei, trotz Betriebssperre verwendet. Da die Kraftfahrbehörde sich aufgrund dieser mangelnden Bereitschaft, behördlichen Anordnungen nachzukommen, nicht darauf verlassen könne, dass die übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werden, sei die Ermächtigung zu widerrufen gewesen.

2.
Beschwerdeverfahren:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 30.11.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, alle § 57a Überprüfungen nur mit dafür freigegebenen Geräten gemacht zu haben. Diese seien der Bremsenprüfstand und die Hebebühne von der Begutachtungsstelle KFZ-H in *** gewesen, der Abgastester und die restlichen Testgeräte seien von seiner Begutachtungsstelle gewesen. Dass er diese Überprüfungen trotz Betriebssperre gemacht habe, habe er auch zugegeben. Er sei der Annahme gewesen, diese Tätigkeiten bis zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung durchführen zu dürfen, da diese seiner Meinung nach genehmigt werde. Er habe bis Mai 2012 dreimal neue Anträge mit Plänen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgegeben. Die in diesem Zusammenhang verhängten Strafen seien alle bezahlt worden. Er sei in keinster Weise im polizeilichen Sinne negativ aufgefallen. Aufgrund seiner friedlichen Geisteshaltung werde das auch so bleiben. Aufgrund der Einreichungen und weil er keine abschlägigen Zwischeninformationen erhalten habe, sei er davon ausgegangen, in Kürze eine Betriebsanlagengenehmigung zu bekommen. Nach der Aufforderung zur Schließung im Juli 2015 habe er mehrmals bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgesprochen, um die Abhandlung der Sache zu beschleunigen. Anfang Juli 2016 habe er an eine Neuaufforderung zur Stilllegung seiner Tätigkeiten bekommen, obwohl die Pläne schon in Bearbeitung gewesen seien. Am 23.09.2016 sei schließlich die Bezirkshauptmannschaft Baden zu ihm gekommen und habe den Betrieb geschlossen. Ab diesem Tag habe er die § 57a Überprüfungen zur Firma H und die KFZ-Reparaturen zur Firma P ausgelagert. Ab 13.10.2016 habe er keinerlei Überprüfungen mehr durchgeführt. Dass die Auslagerung seiner Arbeiten zu den Firmen P und H rechtens seien, habe ihm seine Rechtsvertretung bestätigt. Im Übrigen habe er die Bescheide der Abteilung RU6 aus den Jahren 2010 und 2014 auch erhalten, obwohl zu diesen Zeitpunkten auch keine schriftlichen Bestätigungen einer Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer beantragte den Entzug der Ermächtigung zurückzunehmen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 30.11.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, alle Paragraph 57 a, Überprüfungen nur mit dafür freigegebenen Geräten gemacht zu haben. Diese seien der Bremsenprüfstand und die Hebebühne von der Begutachtungsstelle KFZ-H in *** gewesen, der Abgastester und die restlichen Testgeräte seien von seiner Begutachtungsstelle gewesen. Dass er diese Überprüfungen trotz Betriebssperre gemacht habe, habe er auch zugegeben. Er sei der Annahme gewesen, diese Tätigkeiten bis zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung durchführen zu dürfen, da diese seiner Meinung nach genehmigt werde. Er habe bis Mai 2012 dreimal neue Anträge mit Plänen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgegeben. Die in diesem Zusammenhang verhängten Strafen seien alle bezahlt worden. Er sei in keinster Weise im polizeilichen Sinne negativ aufgefallen. Aufgrund seiner friedlichen Geisteshaltung werde das auch so bleiben. Aufgrund der Einreichungen und weil er keine abschlägigen Zwischeninformationen erhalten habe, sei er davon ausgegangen, in Kürze eine Betriebsanlagengenehmigung zu bekommen. Nach der Aufforderung zur Schließung im Juli 2015 habe er mehrmals bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgesprochen, um die Abhandlung der Sache zu beschleunigen. Anfang Juli 2016 habe er an eine Neuaufforderung zur Stilllegung seiner Tätigkeiten bekommen, obwohl die Pläne schon in Bearbeitung gewesen seien. Am 23.09.2016 sei schließlich die Bezirkshauptmannschaft Baden zu ihm gekommen und habe den Betrieb geschlossen. Ab diesem Tag habe er die Paragraph 57 a, Überprüfungen zur Firma H und die KFZ-Reparaturen zur Firma P ausgelagert. Ab 13.10.2016 habe er keinerlei Überprüfungen mehr durchgeführt. Dass die Auslagerung seiner Arbeiten zu den Firmen P und H rechtens seien, habe ihm seine Rechtsvertretung bestätigt. Im Übrigen habe er die Bescheide der Abteilung RU6 aus den Jahren 2010 und 2014 auch erhalten, obwohl zu diesen Zeitpunkten auch keine schriftlichen Bestätigungen einer Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer beantragte den Entzug der Ermächtigung zurückzunehmen.

3.
Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde Zl. RU6-M-1882/005-2015 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer kaufte im Mai 2009 das gegenständliche Betriebsgelände in ***, ***, aus einer Konkursmasse auf. Im Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer erstmals mit der Gemeinde *** und der Bezirkshauptmannschaft Baden Kontakt auf, um an diesem Standort eine Kraftfahrzeugwerkstätte mit einer Lackierbox betreiben zu können. Im Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer erstmals Einreichpläne bei der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft Baden ab. Nachdem er laut eigenen Angaben weder von der Gemeinde noch von der Bezirkshauptmannschaft Baden etwas hörte, begann er schließlich im April 2010 Arbeiten in seiner Kraftfahrzeugwerkstätte samt Lackierbox.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.09.2010, Zl. RU6-M-1882/001-2010, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Diese Ermächtigung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.11.2014, Zl. RU6-M-1882/004-2014, erweitert.

Mit Strafverfügung vom 11.02.2015, Zl. BNS2-V-15 7793/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, zumal dieser die gegenständliche Werkstätte ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.Mit Strafverfügung vom 11.02.2015, Zl. BNS2-V-15 7793/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, zumal dieser die gegenständliche Werkstätte ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.

Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zl. BNW2-BA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer gemäß § 333 iVm § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 auf, den Betrieb der KFZ-Werkstätte bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen.Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zl. BNW2-BA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 333, in Verbindung mit Paragraph 360, Absatz eins und 5 GewO 1994 auf, den Betrieb der KFZ-Werkstätte bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen.

Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015, Zl. BNS2-V-15 35992/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, zumal dieser nach wie vor die Betriebsanlage ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015, Zl. BNS2-V-15 35992/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, zumal dieser nach wie vor die Betriebsanlage ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.

Mit Strafverfügung vom 07.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56083/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe von 600 Euro, weil er als Arbeitgeber eine in der gegenständlichen Arbeitsstätte näher bezeichnete Fahrzeughebebühne verwendete, obwohl die dafür erforderliche wiederkehrende Prüfung nicht durchgeführt worden war. Mit Strafverfügung vom 07.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56083/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG eine Geldstrafe von 600 Euro, weil er als Arbeitgeber eine in der gegenständlichen Arbeitsstätte näher bezeichnete Fahrzeughebebühne verwendete, obwohl die dafür erforderliche wiederkehrende Prüfung nicht durchgeführt worden war.

Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zl. BNW2-WA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 333 und § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 dem Beschwerdeführer neuerlich auf, seinen KFZ-Betrieb bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen. Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zl. BNW2-WA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 333 und Paragraph 360, Absatz eins und 5 GewO 1994 dem Beschwerdeführer neuerlich auf, seinen KFZ-Betrieb bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen.

Am 23.09.2016 führte die Bezirkshauptmannschaft Baden eine behördliche Überprüfung der Betriebsanlage durch und versperrte durch die Anbringung von Siegeln auf drei von fünf Hebebühnen, auf der Gaszufuhr zur Heizung der Spritzlackieranlage und auf dem Kompressor für die Spritzlackieranlage sowie durch die Anbringung von zwei Tafeln mit dem Hinweis auf die behördliche Versiegelung am Eingangstor die Betriebsanlage.

Mit Straferkenntnis vom 27.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56130/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.

Mit Strafverfügung vom 05.10.2016, Zl. BNS2-V-16 70982/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, weil dieser die gegenständliche Betriebsanlage betrieben hatte, obwohl diese mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2016, BNW2-BA-04581/004, bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillgelegt worden war.Mit Strafverfügung vom 05.10.2016, Zl. BNS2-V-16 70982/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, weil dieser die gegenständliche Betriebsanlage betrieben hatte, obwohl diese mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2016, BNW2-BA-04581/004, bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillgelegt worden war.

Am 10.10.2016 beauftragte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter (Herrn K) damit, auf der Bezirkshauptmannschaft Baden 100 neue Begutachtungsplaketten zu beziehen, welche diesem jedoch aufgrund der oben angeführten behördlichen Schließung der Betriebsanlage nicht ausgehändigt wurden.

Am 10.10.2016 erstellte der Beschwerdeführer nachweislich fünf § 57a Gutachten, am 11.10.2016 vier § 57a Gutachten und am 12.10.2016 zwei weitere § 57a Gutachten. Diese Begutachtungen führte der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle des Herrn FH in ***, ***, durch, wobei er dessen Hebebühne und dessen Bremsprüfstand benützte. Das Abgasmessgerät sowie das notwendige EDV-Programm benützte der Beschwerdeführer aus seinem behördlich geschlossenen Betrieb.Am 10.10.2016 erstellte der Beschwerdeführer nachweislich fünf Paragraph 57 a, Gutachten, am 11.10.2016 vier Paragraph 57 a, Gutachten und am 12.10.2016 zwei weitere Paragraph 57 a, Gutachten. Diese Begutachtungen führte der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle des Herrn FH in ***, ***, durch, wobei er dessen Hebebühne und dessen Bremsprüfstand benützte. Das Abgasmessgerät sowie das notwendige EDV-Programm benützte der Beschwerdeführer aus seinem behördlich geschlossenen Betrieb.

         4. Rechtslage:

§ 57a Abs. 2 KFG 1967 bestimmt:Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 bestimmt:

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

5.
Erwägungen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes –nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes –nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061).

Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen vergleiche VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006).

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Begutachtungsplaketten nicht nur die gegenständliche Ermächtigung nach § 57a KFG erforderlich ist, sondern dass der Inhaber darüber hinaus auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und für eine Betriebsanlage wie eine KFZ-Werkstätte entsprechender Bewilligungen nach der jeweiligen Bauordnung bzw. der Gewerbeordnung bedarf. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Begutachtungsplaketten nicht nur die gegenständliche Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG erforderlich ist, sondern dass der Inhaber darüber hinaus auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und für eine Betriebsanlage wie eine KFZ-Werkstätte entsprechender Bewilligungen nach der jeweiligen Bauordnung bzw. der Gewerbeordnung bedarf.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im gegenständlichen Standort Kraftfahrzeug-Überprüfungen bzw. Reparaturen durchführt, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung für seine Werkstätte zu sein. Für dieses konsenslose Vorgehen hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit Strafen in empfindlicher Höhe bekommen, ohne sein rechtswidrigen Verhalten einzustellen und das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung abzuwarten. Nicht einmal behördliche Stilllegungen gemäß der §§ 333 und 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 mit Bescheiden vom 06.07.2015 bzw. 13.09.2016 waren geeignet, den Beschwerdeführer anzuhalten, sich rechtskonform zu verhalten. Sogar eine Betriebsschließung und Versiegelung des Betriebes am 23.09.2016 waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, das Gewerbe weiter auszuüben. Ohne die Gewerbebehörde bzw. die Ermächtigungsbehörde nach dem Kraftfahrrecht davon zu verständigen, führte der Beschwerdeführer wiederkehrende Begutachtungen sogar an einem anderen Standort durch, als das nach dem Ermächtigungsbescheid bewilligt war.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im gegenständlichen Standort Kraftfahrzeug-Überprüfungen bzw. Reparaturen durchführt, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung für seine Werkstätte zu sein. Für dieses konsenslose Vorgehen hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit Strafen in empfindlicher Höhe bekommen, ohne sein rechtswidrigen Verhalten einzustellen und das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung abzuwarten. Nicht einmal behördliche Stilllegungen gemäß der Paragraphen 333 und 360 Absatz eins und 5 GewO 1994 mit Bescheiden vom 06.07.2015 bzw. 13.09.2016 waren geeignet, den Beschwerdeführer anzuhalten, sich rechtskonform zu verhalten. Sogar eine Betriebsschließung und Versiegelung des Betriebes am 23.09.2016 waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, das Gewerbe weiter auszuüben. Ohne die Gewerbebehörde bzw. die Ermächtigungsbehörde nach dem Kraftfahrrecht davon zu verständigen, führte der Beschwerdeführer wiederkehrende Begutachtungen sogar an einem anderen Standort durch, als das nach dem Ermächtigungsbescheid bewilligt war.

Dadurch war es der Kraftfahrbehörde auch nicht möglich, eine unangesagte Revision des Betriebes durchzuführen, zumal das Überprüfungsorgan vor verschlossenen Türen stand, während der Beschwerdeführer standortfremd weiter Überprüfungen durchführte. Er versuchte sogar weitere Überprüfungsplaketten zu ordern, um die rechtswidrigen Tätigkeiten fortzusetzen.

Das erkennende Gericht leitet aus dieser mangelnden Bereitschaft, sich rechtskonform zu verhalten bzw. behördlichen Anordnungen nachzukommen, ja bewusst vorsätzlich dagegen vorzugehen, ab, dass sich die Ermächtigungsbehörde nicht darauf verlassen kann, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübt. Wenn nicht einmal eine faktisch vollzogene Betriebsschließung durch die Behörde zum Erfolg dahingehend führt, dass sich der Beschwerdeführer gesetzeskonform verhält, so ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1306.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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