Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
AÜG §17 Abs7Rechtssatz
Erhebungen der Finanzbehörde, die am Firmensitz nach den Bestimmungen der BAO durchgeführt wurden, sind selbst bei Nichtvorliegen der geforderten Meldungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht geeignet, den vorgeworfenen Tatbestand des Nicht-Bereithaltens der erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 7 AÜG als verwirklicht anzusehen, weil ein Beschäftiger nicht zur Bereithaltung der bezeichneten Unterlagen am Firmensitz verpflichtet ist, wenn die (vermeintlich) überlassenen Arbeitskräfte dort nicht eingesetzt waren.Erhebungen der Finanzbehörde, die am Firmensitz nach den Bestimmungen der BAO durchgeführt wurden, sind selbst bei Nichtvorliegen der geforderten Meldungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht geeignet, den vorgeworfenen Tatbestand des Nicht-Bereithaltens der erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG als verwirklicht anzusehen, weil ein Beschäftiger nicht zur Bereithaltung der bezeichneten Unterlagen am Firmensitz verpflichtet ist, wenn die (vermeintlich) überlassenen Arbeitskräfte dort nicht eingesetzt waren.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1222.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017