Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Es sind alle vermögenswerten Vorteile, die als Gegenleistung für abhängige Dienste geleistet werden, als Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 iVm § 49 Abs. 1 ASVG zu werten (vgl. in diesem Sinne Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG5 § 49 Rz 1 mit Verweis auf VwGH 1099/73, 3187/51). Somit fallen jedenfalls auch Bezüge, wie Speisen, Getränke und die Zurverfügungstellung von Wohnraum unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff.Es sind alle vermögenswerten Vorteile, die als Gegenleistung für abhängige Dienste geleistet werden, als Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten vergleiche in diesem Sinne Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG5 Paragraph 49, Rz 1 mit Verweis auf VwGH 1099/73, 3187/51). Somit fallen jedenfalls auch Bezüge, wie Speisen, Getränke und die Zurverfügungstellung von Wohnraum unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Sozialversicherung; Anmeldung; Pflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1206.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017