Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; WassergebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.949.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017