Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
An die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten darf kein strenger Maßstab angelegt werden; es bedarf insbesondere – anders als gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs.1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ (vgl. Ra 2014/07/0077).An die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten darf kein strenger Maßstab angelegt werden; es bedarf insbesondere – anders als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ vergleiche Ra 2014/07/0077).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.632.001.2014Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017