Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei findet eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte statt. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ (vgl. § 27 VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.Im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei findet eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte statt. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ vergleiche Paragraph 27, VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.632.001.2014Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017