RS Lvwg 2017/6/1 LVwG-AV-632/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §27
B-VG Art132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei findet eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte statt. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ (vgl. § 27 VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.Im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei findet eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte statt. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ vergleiche Paragraph 27, VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Beschwerde; Parteistellung;
subjektives Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.632.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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