Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.632.001.2014Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017