Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2017Norm
StVO 1960 §48 Abs1Rechtssatz
Befinden sich auf einem Überkopfwegweiser nebeneinander drei Anzeigetafeln, wobei die linke Anzeigetafel einen nach rechts unten (also in Richtung der mittleren Anzeigetafel, welche etwas kleiner ist als die beiden anderen Anzeigetafeln) zeigenden roten Pfeil (mit der Zusatzinformation „für Lkw größer 3,5 to“) zeigt, die mittlere Anzeigetafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zeigt und die rechte Anzeigetafel einen geraden grünen Pfeil in Fahrtrichtung zeigt, so entspricht dies nicht den an Vorschriftszeichen zu stellenden Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Kombination von Lkw mit rotem, auf die mittlere Anzeigetafel (und damit die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung) weisenden Pfeil durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass damit eine lediglich für Lkw’s mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to geltende Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht werden sollte.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kundmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1611.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017