Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2017Norm
StVO 1960 §48 Abs1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer den fließenden Verkehr betreffenden Verordnung [hier: Geschwindigkeitsbeschränkung] der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO 1960 erkennbar sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer den fließenden Verkehr betreffenden Verordnung [hier: Geschwindigkeitsbeschränkung] der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kundmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1611.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017