RS Vwgh 2004/12/21 2004/17/0145

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/17/0146 E 21. Dezember 2004

Rechtssatz

§ 248 Abs. 1 BAO knüpft an ein anderes Sachverhaltselement als § 193 Abs. 1 Wr LAO an. Während nämlich in § 248 Abs. 1 BAO die Legitimation zur Berufung gegen den an den Primärschuldner ergangenen Abgabenbescheid dem nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtigen zukommt, ist nach der Wr LAO diejenige Person berufungslegitimiert, die zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 171 Wr LAO) befugt ist. Während nach der BAO die Legitimation zur Berufung im Haftungsverfahren gegen den primären Abgabenbescheid die Eigenschaft als Haftungspflichtiger voraussetzt, ist dies nach der Wr LAO nicht der Fall. Es ist daher die Entscheidung in der Haftungsfrage keine Voraussetzung für die Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid. Anders als nach der Rechtsprechung zur BAO (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2 Rz 16 zu § 248) ist nach der Wr LAO keine zeitliche Reihenfolge bei der Entscheidung über die im Haftungsverfahren gegen den Haftungsbescheid und gegen den primären Abgabenbescheid eingebrachten Berufungen geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170145.X03

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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