Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 GelVerkG (neue Rechtslage) ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Dass die Verstöße wiederholt vorliegen müssen, ist nicht [mehr] notwendig.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG (neue Rechtslage) ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Dass die Verstöße wiederholt vorliegen müssen, ist nicht [mehr] notwendig.
Schlagworte
Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegende Verstöße;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.293.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017