Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Verordnung (EG) 1071/2009 sieht bei Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als gelindere Mittel Rehabilitationsmaßnahmen vor, welche innerstaatlich noch nicht umgesetzt wurden. Aus diesem Grund ist die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonders streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen.Die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sieht bei Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als gelindere Mittel Rehabilitationsmaßnahmen vor, welche innerstaatlich noch nicht umgesetzt wurden. Aus diesem Grund ist die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonders streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen.
Schlagworte
Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegende Verstöße;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.293.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017