Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
BAO §212a Abs5Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, Zl.2000/17/0266).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen vergleiche etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, Zl.2000/17/0266).
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Beerdigungsgebühr; Einhebung; Aussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.679.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017