RS Vwgh 2004/12/21 2002/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die Befürchtung von Nachbarn, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, kann nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 568 und die dort referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040124.X01

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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