Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
BAO §212 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern ist ein gesonderter Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt [hier: der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde].
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; Zahlungsaufschub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.495.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017