Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
BAO §212 Abs2Rechtssatz
Der Bestand dieser bewilligten Zahlungserleichterung [hier: Stundung des Betrages] begründet die Zinsenpflicht für den damit eingetretenen Zahlungsaufschub, mag dieser Bescheid nun inhaltlich richtig sein oder nicht.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; Zahlungsaufschub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.495.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017