Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
BAO §212 Abs2Rechtssatz
Rechtzeitig (somit vor der Fälligkeit bzw. vor einem sonstigen Zahlungstermin) eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen haben die Hemmung der Einbringung (den Zahlungsaufschub) der betroffenen Abgabenschuld zur Folge. Nicht rechtzeitig eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen haben diese Rechtsfolge nicht und lösen keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Abgabenschuld; Zahlungsaufschub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.495.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017