Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
GewO 1994 §78 Abs1Rechtssatz
Die festgestellten Tätigkeiten (Herstellung von Backprodukten und Teigmischungen,) sind geradezu der Kernbereich des Bäckerhandwerks. Dass der Beschwerdeführer dabei neue Produkte und Rezeptmischungen getestet und entwickelt hat, steht dem nicht entgegen, sondern stellt ebenfalls eine typische Tätigkeit eines Bäckers dar.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.734.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017