Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
GewO 1994 §78 Abs1Rechtssatz
Die Herstellung von Backprodukten und Teigmischungen ist von der Gewerbeberechtigung als „Unternehmensberater“ nicht gedeckt. Eine derart weite Auslegung dieses Gewerbes würde dazu führen, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Unternehmensberaters alle anderen Gewerbeberechtigungen obsolet machen würde und hiermit ein Gewerbe mit geradezu allumfassender Berechtigung zur Verfügung stünde.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.734.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017