Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Aus der solidarischen Natur der Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer solchen nach § 31 WRG 1959 ergibt sich, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).Aus der solidarischen Natur der Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer solchen nach Paragraph 31, WRG 1959 ergibt sich, dass es bei Erlassung von auf Paragraph 31, WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Gewässerverunreinigung; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1030.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017