RS Lvwg 2017/6/14 LVwG-AV-1030/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
AVG 1991 §76
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus der solidarischen Natur der Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer  solchen nach § 31 WRG 1959 ergibt sich, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).Aus der solidarischen Natur der Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer  solchen nach Paragraph 31, WRG 1959 ergibt sich, dass es bei Erlassung von auf Paragraph 31, WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Gewässerverunreinigung; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1030.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten