Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 ist schon anzusehen, wenn jemand Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (vgl. VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076).Als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, ist schon anzusehen, wenn jemand Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht vergleiche VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Gewässerverunreinigung; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1030.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017