Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde ist das Gericht berechtigt – und verpflichtet, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017