Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer „Auflage“ festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 137, K 3).Ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer „Auflage“ festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 137,, K 3).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017