Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Baggerungen sind im Grundwasserschwankungsbereich nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist (vgl. VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).Baggerungen sind im Grundwasserschwankungsbereich nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017