Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die Tatumschreibung (iS einer tauglichen Verfolgungshandlung) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, auch konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017