Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Von § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 sind nur „echte“ Auflagen erfasst; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Abs. 2 Z 7, sondern unter Abs. 2 Z 1, 2 etc., wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektgemäß zu betreiben ist.Von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 sind nur „echte“ Auflagen erfasst; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Absatz 2, Ziffer 7,, sondern unter Absatz 2, Ziffer eins, 2, etc., wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektgemäß zu betreiben ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017