Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.06.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Nicht mit jeder Materialgewinnung ist eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 verbunden. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit einer Einwirkung auf das Grundwasser dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend zu rechnen ist.Nicht mit jeder Materialgewinnung ist eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 verbunden. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit einer Einwirkung auf das Grundwasser dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend zu rechnen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Materialgewinnung; Verwaltungsstrafe; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017