Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht muss für sämtliche in der Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 angeführten Fahrzeuge – und nicht nur für den Rettungsdienst – gegeben sein. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).Das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht muss für sämtliche in der Aufzählung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 angeführten Fahrzeuge – und nicht nur für den Rettungsdienst – gegeben sein. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; Blaulicht; Rechtsnachfolge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.649.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017