TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/19 LVwG-AV-649/001-2017

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

KFG 1967 §20 Abs5
KFG 1967 §22 Abs4
  1. KFG 1967 § 20 heute
  2. KFG 1967 § 20 gültig ab 01.11.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. KFG 1967 § 20 gültig von 16.12.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 20 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 20 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 20 gültig von 27.07.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 20 gültig von 09.06.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 20 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 20 gültig von 17.12.2014 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
  10. KFG 1967 § 20 gültig von 26.02.2013 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  13. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 20 gültig von 27.06.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  15. KFG 1967 § 20 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. KFG 1967 § 20 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  18. KFG 1967 § 20 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 20 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  20. KFG 1967 § 20 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  23. KFG 1967 § 20 gültig von 24.08.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.1982 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 22 heute
  2. KFG 1967 § 22 gültig ab 09.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 22 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  4. KFG 1967 § 22 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  5. KFG 1967 § 22 gültig von 31.12.1982 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der w GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.05.2017, RU6-AB-3120/002-2017, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 2012, RU6-AB-312/001-2012, wurde der E KG die – örtlich auf das Bundesland Niederösterreich eingeschränkte – Bewilligung erteilt, unter Einhaltung angeführter Auflagen, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Folgetonhorn am Fahrzeug der Marke VW, Fahrgestellnummer: ***, Kennzeichen: ***, anzubringen. Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug, für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sei.

1.2.

Mit E-Mail vom 27. April 2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die dahingehende Änderung des zuvor genannten Bescheides, dass nun die w GmbH als Berechtigte angeführt werden solle. Begründend wurde ausgeführt, dass die E KG umgegründet worden sei und das neue Unternehmen nun unter w GmbH firmiere. Ergänzend wurde ausgeführt, dass seit der Erteilung der Blaulichtgenehmigung im Jahr 2012 keine Blaulichtfahrten im Zuge des Störungsdienstes erforderlich gewesen seien. Die w GmbH sei in *** und einigen Teilen von benachbarten Gemeinden als Verteilernetzbetreiber tätig und versorge etwa 3.000 Kunden. Im Verteilernetz gäbe es sowohl Niederspannungs- als auch 20kV-Mittelspannungsstromverteilanlangen. Das gegenständliche Fahrzeug diene dem Bereitschaftsdienst als Einsatzfahrzeug. Bei Störungen, bei welchen keine Gefahr für Mensch und Tier bestehe, würden die Fahrten ohne Blaulicht durchgeführt. Es bestehe jedoch jederzeit die Wahrscheinlichkeit, zu einem wirklich dringenden Einsatz ausrücken zu müssen (z.B. ein Verkehrsunfall mit einem Masten, ein Leitungsriss oder Brand ein einer Trafostation usw.). Gemäß den Auflagen der Bewilligung Pkt. 1 sei bei der Beurteilung, ob ein dringender, einen Blaulichteinsatz erforderlich machender Einsatz vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen.

1.3.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Mai 2017, RU6-AB-3120/002-2017, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27. April 2017 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Firmenbuchauszug der E K.G. (FN ***) eine Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch Dkfm. Dr. PW erfolgt sei. Die Gesellschaft sei aufgelöst und mit Einbringungsvertag vom 26. September 2016 in die ew GmbH (FN ***) eingebracht worden. Die ew GmbH sei laut Firmenbuchauszug FN *** vom heutigen Tag, alleine Gesellschafterin der w GmbH.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Mai 2017, RU6-AB-3120/002-2017, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27. April 2017 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Firmenbuchauszug der E K.G. (FN ***) eine Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, HGB durch Dkfm. Dr. PW erfolgt sei. Die Gesellschaft sei aufgelöst und mit Einbringungsvertag vom 26. September 2016 in die ew GmbH (FN ***) eingebracht worden. Die ew GmbH sei laut Firmenbuchauszug FN *** vom heutigen Tag, alleine Gesellschafterin der w GmbH.

Die w GmbH sei deshalb nicht als Rechtsnachfolgerin der E K.G. anzusehen, weshalb es einer inhaltlichen Beurteilung der Anträge vom 27. April 2017 bedürfe.

Das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennteichen *** zähle nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten, weswegen es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung der Landeshauptfrau von Niederösterreich bedürfe.Das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennteichen *** zähle nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten, weswegen es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung der Landeshauptfrau von Niederösterreich bedürfe.

In der Stellungnahme vom 27. April 2017 habe die w GmbH angegeben, dass die E K.G. nicht ein einziges Mal von den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 2012, RU6-AB-3120/001-2012, erteilten Bewilligungen und somit von Blaulicht und/oder Tonfolgehorn Gebrauch gemacht habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Verwendung von Blaulicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, nicht gerechtfertigt sei.

Es wurde auch angemerkt, dass – angesichts des Nichterfüllens der ersten Voraussetzung – kein Anlass (mehr) zur Prüfung weiterer Kriterien bestehe.

 

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 20.06.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es sich bei der Übertragung der vorhandenen und rechtsgültigen Bewilligung auf die Firma w GmbH lediglich um einen Vorgang im Rahmen einer Rechtsnachfolge handle, wobei sich weder an der Art der Tätigkeit noch am Betriebsgegenstand etwas geändert habe. Auch die verantwortlichen Organe seien mit Dkfm. Dr. PW (Geschäftsführer) und Ing. WR (Technischer Betriebsleiter) unverändert geblieben. Auch die Übertragung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes in *** von der vormaligen Firma E KG, auf die w GmbH sei bereits vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgenommen worden.

Die w GmbH versorge als Netzbetreiber die Stadt *** und Teile zweier angrenzenden Gemeinden mit elektrischer Energie, wobei die Netzgrenzen mit der Landesgesellschaft *** vertraglich festgeschrieben seien. Dieser Rayonierungsvertrag sei von der Behörde genehmigt und liege ebenfalls beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdeführerin im Öffentlichen Interesse verpflichte, die einwandfreie Stromversorgung sicher zu stellen und allfällige Störungen – vor allem bei Gefahr im Verzug – unverzüglich zu beheben. Genau für diese Situationen – auch wenn diese nur sehr selten vorkommen – sei der Betrieb eines Einsatzfahrzeuges unbedingt notwendig. Als regionaler Stromversorger mit einem gut ausgebauten Leitungsnetz sei die Beschwerdeführerin natürlich bestrebt, diese Einsatzfahrten auf das Notwendigste zu beschränken.

Aus diesen Gründen werde ersucht, dem Ansuchen stattzugeben und die gewünschte Bewilligung zu erteilen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Mai 2017 wurde die gegenständliche Beschwerde der w GmbH dem LVwG zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

3.
Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 2012, RU6-AB-312/001-2012, wurde der E KG eine Blaulichtbewilligung (Folgetonhorn) für das Fahrzeug der Marke VW mit dem Kennzeichen *** erteilt.

Es erfolgte eine Vermögensübernahme der E KG durch Dkfm. Dr. PW gemäß dem damaligen § 142 HGB. Das Einzelunternehmen E wurde daraufhin aufgelöst, wobei der Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb ***“ mit Einbringungsvertrag vom 26. September 2016, in die ew GmbH eingebracht wurde. Von der ew GmbH wurde wiederum mit Einbringungsvertrag vom 26. September 2016 der Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb ***“ in die w GmbH eingebracht. Es erfolgte eine Vermögensübernahme der E KG durch Dkfm. Dr. PW gemäß dem damaligen Paragraph 142, HGB. Das Einzelunternehmen E wurde daraufhin aufgelöst, wobei der Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb ***“ mit Einbringungsvertrag vom 26. September 2016, in die ew GmbH eingebracht wurde. Von der ew GmbH wurde wiederum mit Einbringungsvertrag vom 26. September 2016 der Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb ***“ in die w GmbH eingebracht.

Die w GmbH ist bezüglich der am 12. Jänner 2012 erteilten Bewilligung nicht als Rechtsnachfolgerin der E K.G. anzusehen.

Das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennteichen *** zählt nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten.Das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennteichen *** zählt nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten.

Von der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 2012, RU6-AB-3120/001-2012, erteilten Bewilligungen wurde bisher nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht.

Die Verwendung von Blaulicht ist im gegenständlichen Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

4.
Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist großteils unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.

Dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Blaulichtbewilligung für die E KG bestanden hat, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wie die Tatsache, dass bis dato von dieser Bewilligung kein Gebrauch gemacht wurde.

Die dahingehenden Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Blaulichtbewilligung nicht als Rechtsnachfolgerin der E K.G. anzusehen ist, ergeben sich aus den vorgelegten Firmenbuchsauszügen (FN ***, FN ***, FN ***).

5.
Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 20 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

(…)

Z. 4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beiZiffer 4, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind, c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,f) Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

Gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z. 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen odere) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. sind Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. sind Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

Gemäß § 22 Abs. 4 leg. cit. dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, leg. cit. dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

6.
Das LVwG hat Nachstehendes erwogen:

Es wurde festgestellt, dass ein Teilbetrieb der E KG in die w GmbH eingebracht wurde. Es wurde weder dargelegt noch seitens der Beschwerdeführerin behauptet, dass im Einbringungsvertrag explizit auch das Fahrzeug mit der gegenständlichen Bewilligung mitumschrieben wurde und somit alle diesbezüglichen Rechte und Pflichten übertragen wurden. Es liegen keinerlei Hinweise für eine diesbezügliche Rechtsnachfolge vor. Dem Firmenbuchauszug ist lediglich zu entnehmen, dass der Teilbetrieb „Verteilernetzbetrieb ***“ eingebracht wurde.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG zuzurechnen ist, dürfen gemäß § 20 Abs. 5 KFG Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich das Fahrzeug für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a) bis j) leg. cit. taxativ aufgezählt sind. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG zuzurechnen ist, dürfen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich das Fahrzeug für Aufgaben bestimmt ist, die unter Litera a,) bis j) leg. cit. taxativ aufgezählt sind.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt sind, ist die Bewilligung zu erteilen.

Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit. b) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b,) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden.

Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG sind entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).Die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG sind entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen vergleiche VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der w GmbH nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorns einer Bewilligung der Landeshauptfrau.Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der w GmbH nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorns einer Bewilligung der Landeshauptfrau.

Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049). Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera c, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt vergleiche VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits im Jahr 2012 eine Blaulichtgenehmigungen erteilt worden war, dass von dieser Genehmigung aber in den letzten fünf Jahren nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht wurde. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das aber gerade auf die Häufigkeit von Einsätzen abstellt, kann daher für das LVwG nicht nachvollzogen werden. Offenbar hat jedenfalls nicht Gefahr im Verzug vorgelegen, da trotz Vorliegens von Störfällen und zahlreichen Bereitschaftseinsätzen die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn zum rascheren Vorankommen nicht erforderlich war.

Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, dass sich an der Verwendung bzw. am Einsatz dieser Kraftfahrzeuge, für die nunmehr der Antrag auf Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gestellt wurde, etwas ändern würde.

Genau an einem solchen öffentlichen Interesse fehlt es aber aus Sicht des LVwG im verfahrensgegenständlichen Fall, da vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht anzunehmen ist, dass künftig die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden. Einen solchen Bedarf konnte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen.

Da es bereits an der Voraussetzung des öffentlichen Interesses fehlt, sind die anderen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständig halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsnachfolge durch die w GmbH, die gemäß § 20 Abs. 5 KFG erteilte Bewilligung – mangels öffentlichen Interesses – zu widerrufen gewesen wäre.Lediglich der Vollständig halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsnachfolge durch die w GmbH, die gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG erteilte Bewilligung – mangels öffentlichen Interesses – zu widerrufen gewesen wäre.

7.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall bedurfte der auf Grund der Aktenlage bestehende Sachverhalt keiner weiteren Erörterung, eine mündliche Verhandlung hätte eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

8.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; Blaulicht; Rechtsnachfolge;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.649.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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