Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
GewO 1994 §47 Abs4Rechtssatz
Wie schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 GewO deutlich, wird durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nur „der Gewerbetreibende“ durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers von seiner Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften befreit. Ein allenfalls bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist von der Regelung des Abs. 4 nicht erfasst.Wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 4, GewO deutlich, wird durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nur „der Gewerbetreibende“ durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers von seiner Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften befreit. Ein allenfalls bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist von der Regelung des Absatz 4, nicht erfasst.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2556.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017