RS Lvwg 2017/6/21 LVwG-AV-1300/001-2016

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Rechtssatz

Bei den [hier gegenständlichen] Werbeständern [die ohne Wissen und Willen und demnach ohne Zustimmung der Grundeigentümer (neu) errichtet wurden und auf Dauer bestimmt sind, für welche auch keine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit den Grundeigentümern vorliegt] ist von „Gebäuden“ im Sinne des § 297 ABGB auszugehen, zumal diese Bauwerke grundfest errichtet wurden, welche außerdem nicht Superädifikate sind, somit als Zugehör zu den jeweiligen Liegenschaften gelten und demnach mit deren Errichtung in das Eigentum der Grundeigentümer gefallen sind.Bei den [hier gegenständlichen] Werbeständern [die ohne Wissen und Willen und demnach ohne Zustimmung der Grundeigentümer (neu) errichtet wurden und auf Dauer bestimmt sind, für welche auch keine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit den Grundeigentümern vorliegt] ist von „Gebäuden“ im Sinne des Paragraph 297, ABGB auszugehen, zumal diese Bauwerke grundfest errichtet wurden, welche außerdem nicht Superädifikate sind, somit als Zugehör zu den jeweiligen Liegenschaften gelten und demnach mit deren Errichtung in das Eigentum der Grundeigentümer gefallen sind.

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Superädifikat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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