Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.06.2017Rechtssatz
Bei den [hier gegenständlichen] Werbeständern [die ohne Wissen und Willen und demnach ohne Zustimmung der Grundeigentümer (neu) errichtet wurden und auf Dauer bestimmt sind, für welche auch keine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit den Grundeigentümern vorliegt] ist von „Gebäuden“ im Sinne des § 297 ABGB auszugehen, zumal diese Bauwerke grundfest errichtet wurden, welche außerdem nicht Superädifikate sind, somit als Zugehör zu den jeweiligen Liegenschaften gelten und demnach mit deren Errichtung in das Eigentum der Grundeigentümer gefallen sind.Bei den [hier gegenständlichen] Werbeständern [die ohne Wissen und Willen und demnach ohne Zustimmung der Grundeigentümer (neu) errichtet wurden und auf Dauer bestimmt sind, für welche auch keine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit den Grundeigentümern vorliegt] ist von „Gebäuden“ im Sinne des Paragraph 297, ABGB auszugehen, zumal diese Bauwerke grundfest errichtet wurden, welche außerdem nicht Superädifikate sind, somit als Zugehör zu den jeweiligen Liegenschaften gelten und demnach mit deren Errichtung in das Eigentum der Grundeigentümer gefallen sind.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Superädifikat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017