RS Lvwg 2017/6/21 LVwG-AV-1300/001-2016

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Rechtssatz

Aus § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 249 zu § 14).Aus Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 249 zu Paragraph 14,).

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Superädifikat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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