RS Lvwg 2017/6/21 LVwG-AV-1300/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Rechtssatz

Die [hier gegenständlichen] Werbeständer sind mit Peitschen- oder Fahnenmasten zu vergleichen, die dazu bestimmt sind, Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (z.B. VwGH 10.05.1994, 94/05/0074). Auch ein hölzener Werbeständer mit einer Höhe von 2,5 m und mit mehrfach angebrachten Werbetafeln muss eine derartige Kippsicherheit aufweisen.

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Superädifikat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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