Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.06.2017Rechtssatz
Die [hier gegenständlichen] Werbeständer sind mit Peitschen- oder Fahnenmasten zu vergleichen, die dazu bestimmt sind, Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (z.B. VwGH 10.05.1994, 94/05/0074). Auch ein hölzener Werbeständer mit einer Höhe von 2,5 m und mit mehrfach angebrachten Werbetafeln muss eine derartige Kippsicherheit aufweisen.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Superädifikat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017