RS Vwgh 2004/12/21 2004/17/0225

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt die irrige Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der Rechtsbehauptung der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung findet ihre Regelung in § 206 Abs. 1 NÖ LAO und stellt daher keine solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170225.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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