Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs5Rechtssatz
§ 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesstellen zu § 17 Abs. 9 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Abs. 9 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2011, 2008/07/0159).Paragraph 17, der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesstellen zu Paragraph 17, Absatz 9, der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Absatz 9, so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2011, 2008/07/0159).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall; Behandlung; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017