Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs5Rechtssatz
Das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme liegt darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können [vgl. EuGH 27. Februar 2002, RS C-6/00 (ASA) und vom 13. Februar 2003, RS C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland)].
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall; Behandlung; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017