Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs5Rechtssatz
Durch die Verwendung von Abfall zur Errichtung einer Stiege wird die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des § 15 Abs. 4 AWG 2002 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist.Durch die Verwendung von Abfall zur Errichtung einer Stiege wird die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, AWG 2002 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall; Behandlung; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017