Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Der Betreiber einer Anlage muss die geforderten Sanierungsmaßnahmen selbst dann setzen, wenn die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch vorsätzliches Handeln Dritter herbeigeführt wurde (welche dann solidarisch mit dem Anlagenbetreiber haften würden).
Schlagworte
Umweltrecht; Verfahrensrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.572.002.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017