Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Das Grundeigentum allein genügt seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 nicht mehr, um jemanden primär zur Durchführung von Maßnahmen bzw. zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Vielmehr kommen der Liegenschaftseigentümer und seine Rechtsnachfolger nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 nur subsidiär als haftend in Betracht, wenn der nach Abs.1 Verpflichtete nicht beauftragt oder zum Kostensatz herangezogen werden kann.Das Grundeigentum allein genügt seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 nicht mehr, um jemanden primär zur Durchführung von Maßnahmen bzw. zum Kostenersatz gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 heranzuziehen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Vielmehr kommen der Liegenschaftseigentümer und seine Rechtsnachfolger nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 nur subsidiär als haftend in Betracht, wenn der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht beauftragt oder zum Kostensatz herangezogen werden kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Verfahrensrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.572.002.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017