Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Die in § 31 Abs. 2 WRG 1959 genannten Verpflichtungen können sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Die Verpflichtung ist verschuldensunabhängig; sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014).Die in Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 genannten Verpflichtungen können sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Die Verpflichtung ist verschuldensunabhängig; sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014).
Schlagworte
Umweltrecht; Verfahrensrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.572.002.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017