Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178).Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 an vergleiche VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178).
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.418.001.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017