RS Lvwg 2017/6/29 LVwG-AV-418/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls  in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) .Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls  in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt vergleiche VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) .

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.418.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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