Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) .Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt vergleiche VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) .
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.418.001.2016Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017