Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
WRG 1959 §42 Abs1Rechtssatz
Niemand hat einen (wasserrechtlichen) Anspruch darauf, dass Schutz und Regulierungswasserbauten zu seinen Gunsten von Dritten hergestellt werden. Wie sich aus § 42 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, obliegt nämlich die Herstellung solcher Bauten grundsätzlich jenen, denen die bedrohte oder beschädigte Liegenschaft gehört.Niemand hat einen (wasserrechtlichen) Anspruch darauf, dass Schutz und Regulierungswasserbauten zu seinen Gunsten von Dritten hergestellt werden. Wie sich aus Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, obliegt nämlich die Herstellung solcher Bauten grundsätzlich jenen, denen die bedrohte oder beschädigte Liegenschaft gehört.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Regulierungswasserbauten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.128.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017