Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
WRG 1959 §42 Abs1Rechtssatz
Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigt werden.Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Regulierungswasserbauten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.128.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017