Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
WRG 1959 §42 Abs1Rechtssatz
Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde.Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Regulierungswasserbauten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.128.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017