Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Entscheidend [für die Berechnung der bebauten Fläche iSd § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977] ist, dass diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen.Entscheidend [für die Berechnung der bebauten Fläche iSd Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977] ist, dass diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanaleinmündungsabgabe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.389.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017