RS Lvwg 2017/7/4 LVwG-AV-389/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Entscheidend [für die Berechnung der bebauten Fläche iSd § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977] ist, dass diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen.Entscheidend [für die Berechnung der bebauten Fläche iSd Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977] ist, dass diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen.

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Kanaleinmündungsabgabe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.389.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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