Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Liegt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut vor, stellt dies ein Rechtsverhältnis dar, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in das öffentliche Recht übertragen wurde und durch Akte der Hoheitsverwaltung zu gestalten ist. Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 besteht daher insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Gebrauchsabgabe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.587.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017