RS Lvwg 2017/7/5 LVwG-AV-587/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

BAO §4 Abs1
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Liegt eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut vor, stellt dies ein Rechtsverhältnis dar, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in das öffentliche Recht übertragen wurde und durch Akte der Hoheitsverwaltung zu gestalten ist. Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 besteht daher insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat.

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Gebrauchsabgabe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.587.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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